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Sehr geehrte Nutzer,

Auf dieser Seite haben wir einige der für Sie als Autofahrer wichtigsten Urteile zusammengestellt.

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Der Bundesgerichtshof entschied hierzu, dass nach einem Verkehrsunfall die Versicherung des Unfallgegners zur Erstattung des Sachverständigenhonorars verpflichtet ist. In dem Urteil wurden die Kosten, die durch ein solches Gutachten entstehen, „geprüft“ und der als erforderliche Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB durchleuchtet.
(Anmerkung des Sachverständigenbüros: Im Schadenfall rechnen wir grundsätzlich mit der Versicherung ab, der Geschädigte muss nicht in Vorkasse treten)

BGH Januar 2007 - VI ZR 67/2006


Am 16.02.07 hat das Amtsgericht Hamburg festgestellt, dass auch Gutachten bei sogenannten Bagatellschäden von der Versicherung bezahlt werden müssen. 

AG Hamburg 16.02.2007 Az. 645 C 250/06


Das OLG Nürnberg, Az.5 U 29/08, entschied 2008, dass ein Neuwagen, der noch keinen Monat zugelassen war und weniger als 1000 km aufweist und durch einen Unfall beschädigt wurde, gegen einen neues Fahrzeug eingetauscht werden kann. Die gegnerische Versicherung kann sich nicht auf die Erstattung der Reparaturrechnung und eine Wertminderung beschränken. Sie muss den kompletten Kaufpreis ersetzten neben den Kosten, die durch das An/Abmelden entstehen.

OLG Nürnberg Az.5 U 29/2008


Hierzu entschied das LG Hamburg Az.331 S 96/08 und 822 C 96/08, dass ein Kürzen im Gutachten des Sachverständigen von Verrechnungssätze einer Vertragswerkstatt auf das Niveau einer freien Werkstatt unzulässig ist.

LG Hamburg Az.331 S 96/08 und 822 C 96/2008



Fahrzeughersteller geben für Ersatzteile eine sogenannte unverbindliche Preisempfehlung (UPE)  ab. Werkstätten schlagen auf diese UPEs im Allgemeinen 10 bis 25 Prozent auf, als Lagerhaltungskosten. In dem genannten Urteil wurde entschieden, dass die im Gutachten festgestellten Aufschläge auf die Ersatzteile ortsüblich sind und von daher durch die Versicherung zu ersetzen sind. Das gilt auch bei  fiktiver Abrechnung, also wenn auf Basis des Gutachtens oder des Kostenvoranschlags abgerechnet wird.

Aktenzeichen: 648 C 88/05, Urteilsdatum: 09.06.2005


6. Unfallfrei eindeutig definiert

Das Merkmal "unfallfrei" im Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen ist recht genau definiert. Auch kleinere Blechschäden dürfen nicht vorhanden sein, ansonsten kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Das Gericht entschied, dass der Eintag „unfallfrei“ im Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt, die allenfalls unbedeutende Kratzer oder Bagatellschäden durchgehen lässt. Aber selbst kleinere Blechschäden, ohne dass von einem Unfallfahrzeug im engeren Sinne gesprochen werden müsste, sind bereits als erheblich anzusehen und rechtfertigen ohne weiteres die Rückgabe des Autos.


OLG Thüringen , Az.: 1 U 535/06, SVR 2008



Weicht ein Autofahrer, der rechts am Waldrand ein Reh stehen sieht, nach links aus, um einen etwaigen Zusammenstoß zu vermeiden, und gerät dadurch ins Schleudern, hat die Teilkaskoversicherung den Schaden als sogenannten Rettungskostenersatz zu erstatten.
Eine Autofahrerin sah am rechten Straßenrand ein Reh stehen. Die Fahrerin zog nach links, kam ins Schleudern und kam von der Fahrbahn ab. Dadurch entstand ein Schaden am Auto in Höhe von 4545 Euro.
Die Fahrerin wandte sich an ihre Teilkaskoversicherung und verlangte Ersatz des Schadens. Diese weigerte sich zu bezahlen. Die zuständigen Richterin gab ihr Recht: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Ersatz der sogenannten Rettungskosten. Sie habe vermeiden wollen, dass es zu einem Zusammenstoß mit dem Reh komme.

AG München Az.345 C 3874/08



Wird ein Fahrzeug gestohlen und der Halter des Fahrzeugs verschweigt Vorschäden an diesem Fahrzeug, kann die Versicherung die Zahlung verweigern. In dem konkreten Fall hatte der Halter des Fahrzeugs verschwiegen, dass das Fahrzeug bereits als wirtschaftlicher Totalschaden bei einem früheren Unfall abgerechnet wurde. Als das Fahrzeug, nach Zahlung der Entschädigung, ausgebrannt aufgefunden wurde, berichtigte er seine Angaben. Das Oberlandesgericht bestätigte die Leistungsfreiheit der Versicherung. Der Halter musste die Entschädigungssumme der Versicherung zurückzahlen.
Wer wissentlich falsche Angaben zu wertbildenden Faktoren des Fahrzeugs macht, verliert den Versicherungsschutz, so das Saarländische Oberlandesgericht.

OLG Saarbrücken Az.: 5 U 614/07/58



Bei der Miete eines Ersatzfahrzeugs zum so genannten Unfalltarif, der meistens erheblich über dem Normaltarif der Autovermietung liegt, kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Weist die Versicherung dem Geschädigten nach, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Normaltarif möglich gewesen wäre, kann der Geschädigte nur Ersatz für die Mietwagenkosten verlangen, die - unter Berücksichtigung für unfallbedingte Sonderleistungen - höchstens 15 Prozent über dem Normaltarif liegen.

BGH Az.: VI ZR 234/2007

10. HWS-Schleudertrauma auch bei geringer Aufprallgeschwindigkeit

Bei Verkehrsunfällen mit einer geringen Aufprallgeschwindigkeit von 10 km/h und weniger gehen die Landgerichte und Amtsgerichte in der Mehrzahl davon aus, dass bei dieser geringen Geschwindigkeit keine spürbaren Verletzungen der Halswirbelsäule eintreten können.
Hier widerspricht der  Bundesgerichtshof und bleibt in einer neueren Entscheidung bei seiner ablehnenden Haltung gegen eine derartige Harmlosigkeitsgrenze, durch die eine Verletzung der Halswirbelsäule trotz entgegenstehender konkreter Hinweise auf eine entsprechende Verletzung generell ausgeschlossen sein soll.

BGH Az.: VI ZR 274/2007



Ein Unfallgeschädigter, der den Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30 Prozent ausschlaggebendes Interesse an der Weiterbenutzung des Wagens (sog. Integritätsinteresse) dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Ersatzleistung bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist verweigern kann. Das Landgericht Hamburg stellt klar, dass es sich bei der Maßgabe, dass der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt, nicht um eine Fälligkeitsvoraussetzung handelt. Dies würde dem Grundgedanken des Schadensersatzrechts widersprechen, wonach der Geschädigte einen Anspruch hat, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde.

§ 249 Abs. 2 BGB